Satzung des Deichverbandes Wilhelmsburg

§1

Name, Sitz

(1) Der Verband führt den Namen „Deichverband Wilhelmsburg“. Er ist ein Wasser- und Bodenverband im Sinne des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände vom 12. Februar 1991 - Wasserverbandsgesetz - WVG - (Bundesgesetzblatt 1 Seite 405) und des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Wasserverbandsgesetzes (HmbAGWVG) vom 20. Juli 1994 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 213); als solcher ist er eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) Der Verband hat seinen Sitz in Hamburg .

(WVG §§ 1, 3,6)

 

1. Abschnitt

Mitglieder, Aufgabe, Deichschau

§2

Mitglieder

(1) Mitglieder des Verbandes sind die jeweiligen Eigentümer der im Verbandsgebiet liegenden Flurstücke. Erbbauberechtigte sind anstelle der Eigentümer Verbandsmitglieder.

(2) Die Mitglieder werden mit vollständigen Namen und Adressen in einem Mitgliederverzeichnis geführt, das vom Deichvogt geführt, verwahrt und nach Bedarf aktualisiert wird.

(WVG §§ 4, 6)

§ 3

Aufgabe

(1) Dem Verband obliegt es, das Gefahrenbewusstsein in der Bevölkerung für Sturmfluten und Hochwasser wach zuhalten. Der Verband hat ferner die Aufgabe, die Freie und Hansestadt Hamburg bei ihrer Verpflichtung zu unterstützen, Menschen und Grundstücke vor Sturmfluten und Hochwasser zu schützen; dazu hat er der zu ständigen Behörde Kräfte zur Unterstützung der Deichverteidigung zu benennen.

(2) Zur Durchführung der Verbandsaufgaben haben die von dem Verband zu stellenden bzw. zu benennenden Kräfte zur Unterstützung der Deichverteidigung die Pflicht, im Rahmen der Deichverteidigungsorganisation der zuständigen Behörde an Einsätzen, Übungen und Schulungen mitzuwirken. Der Verband hat das Recht und die Pflicht, Mängel und Schäden an den Hochwasserschutzanlagen der für die Unterhaltung zuständigen Dienststelle zu melden und Ordnungswidrigkeiten nach der Deichordnung anzuzeigen.

(WVG § 2, 6)

§4

Deichverzeichnis, Verbandsgebiet, Plan

(1) Der Verband erhält von der Aufsichtsbehörde ein Deichverzeichnis, aus dem die

Bezeichnung, die Art, die Sollhöhen und Abmessungen sowie das Zubehör der

Hochwasserschutzanlagen zu ersehen sind.

(2) Zu dem Verbandsgebiet gehören die durch den Wilhelmsburger Ringdeich (Klütjenfelder Hauptdeich, Müggenburger Hauptdeich, Stillhorner Hauptdeich, Obergeorgswerder Hauptdeich, Kreetsander Hauptdeich, Moorwerder Hauptdeich, Finkenrieker Hauptdeich, Buschwerder Hauptdeich, Pollhorner Hauptdeich, Schluisgro ver Hauptdeich, Haulander Hauptdeich, Reiherstieg Hauptdeich) vor Sturmfluten und Hochwasser geschützten Flurstücke.

(WVG §6)

§5

Benutzung der Grundstücke

(1) Die Mitglieder haben die für die Durchführung des Unternehmens erforderlichen Arbeiten auf ihren Grundstücken zu dulden. Sie haben ihre Grundstücke zwecks Vorbereitungen und Ausführung dieser Maßnahmen durch Dritte betreten zu lassen, soweit diese dazu vom Verband berufen sind.

(2) Der Verband darf Grundstücke, die öffentlichen Zwecken gewidmet sind, nur mit Zustimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde benutzen, soweit die Benutzung nicht schon durch Rechtsvorschriften zugelassen ist.

(3) Für den Ausgleich von Vermögensnachteilen durch die Benutzung nach den Absätzen 1 und 2 gelten die § 36 bis 39 WVG.

(WVG § 33 bis 39)

 

§6

Deichschau

Der Verband nimmt an offiziellen Deichschauenteil. Der Deichvogt teilt den Deich geschworenen die Termine mit.

§7

Mitwirkung im Verwaltungsausschuss für den Hochwasserschutz

(1) Der Verband schlägt für den bei der Baubehörde bestehenden Verwaltungsausschuss für den Hochwasserschutz die dem Verband nach Maßgabe der Anordnung über den Verwaltungsausschuss für den Hochwasserschutz zustehenden Mitglieder vor.

(2) Die von der Baudeputation für den Verwaltungsausschuss für den Hochwasserschutz gewählten Verbandsmitglieder haben den Verband über Sitzungstermine und die Tagesordnung des Verwaltungsausschusses für den Hochwasserschutz zu in formieren. Hat der Verband zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung einen Beschluss gefasst, so haben die Mitglieder diesen in dem Verwaltungsausschuss vor zutragen.

 


II. Abschnitt

 

Verfassung

§8

Verbandsorgane

Der Verband hat einen Vorstand und einen Ausschuss.

(WVG § 46)

§9

Zusammensetzung des Vorstandes, Entschädigung

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsteher (Deichvogt). Der Deichvogt hat zwei Stellvertreter. Der Deichvogt und seine Stellvertreter dürfen nicht Mitglieder des Ausschusses sein.

(2) Der Deichvogt und seine Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten die ihnen im Dienst des Verbandes erwachsenden erforderlichen Barauslagen. Darüber hinaus können sie für die Wahrnehmung ihres Amtes eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten.

(WVG §52)

§10

Wahl des Deichvogtes sowie seiner Stellvertreter

(1) Der Deichvogt beraumt die Wahl des Deichvogtes sowie seiner Stellvertreter frühestens drei Monate und spätestens einen Monat vor Ablauf der Amtszeit des bisherigen Deichvogtes sowie seiner Stellvertreter an.

(2) Für die Wahl hat der Ausschuss einen Wahlleiter aus seiner Mitte zu bestellen

(3) Der Ausschuss wählt in geheimer Wahl, es sei denn, alle anwesenden Stimmberechtigten stimmen einer offenen Wahl zu. Der Deichvogt und seine Stellvertreter sind in besonderer Wahlhandlung zu wählen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen erhält.

(4) Das Ergebnis der Wahl ist mit genauer Angabe der auf die einzelnen Kandidaten entfallenden Stimmen in der Niederschrift der Ausschusssitzung festzuhalten.

(WVG § 53)

§11

Amtszeit des Deichvogtes sowie seiner Stellvertreter

(1) Die Amtszeit des Deichvogtes sowie seiner Stellvertreter beginnt am ersten Tag des auf die Wahl folgenden Monats, jedoch frühestens am Tag nach Ablauf der Amtszeit des bisherigen Deichvogtes sowie seiner Stellvertreter. Die Amtszeit dauert fünf Jahre. Nach Ablauf der Amtszeit führt der bisherige Deichvogt sowie seine Stellvertreter die Geschäfte weiter, bis die Amtszeit eines neuen Deichvogtes sowie seiner Stellvertreter beginnt.

(2) Wenn der Deichvogt oder ein Stellvertreter vor dem Ablauf der Amtszeit ausscheidet, wählt der Ausschuss für den Rest der Amtszeit des Deichvogtes sowie seiner Stellvertreter nach § 9 und 10 ein Ersatzmitglied. Der ausscheidende Deichvogt oder sein Stellvertreter bleibt bis zum Amtsantritt des neuen Deichvogtes oder Stellvertreters im Amt.

(3) Die Aufsichtsbehörde ist über alle Personen- und Ämterwechsel unverzüglich schriftlich zu unterrichten.

(WVG §53)

 

§12

Geschäfte des Deichvogtes

(1) Der Deichvogt hat die ihm im Wasserverbandsgesetz, im Hamburgischen Gesetz zur Ausführung des Wasserverbandsgesetzes und in dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben. Er leitet den Verband und hat über alle Geschäfte des Verbandes zu entscheiden, zu denen nicht durch Gesetz oder die Satzung der Ausschuss berufen ist. Er hat insbesondere

- den Haushaltsplan und seine Nachträge aufzustellen,

- Änderungen oder Ergänzungen der Satzung vorzuschlagen,

- die Dienstkräfte einzustellen und zu entlassen.

(2) Der Deichvogt ist allein zur Vertretung des Verbandes in allen Geschäften gerichtlich und außergerichtlich befugt. Als Ausweis dient ihm eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde.

(3) Für die Form der Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, ist § 55 WVG zu beachten.

(4) Der Deichvogt unterrichtet seine Stellvertreter mindestens zweimal jährlich über die Angelegenheiten des Verbandes Die Verbandsmitglieder unterrichtet er in regelmäßigen Abständen über die Angelegenheiten des Verbandes.

(WVG § 51, 54, 55)

§13

Zusammensetzung und Wahl des Ausschusses

(1) Der Ausschuss hat zehn ordentliche Mitglieder, die die Bezeichnung „Deichgeschworene“ führen. Eine Stellvertretung findet nicht statt. Die Deichgeschworenen sind ehrenamtlich tätig. Sie können Ersatz der ihnen im Dienst des Verbandes erwachsenden erforderlichen Barauslagen sowie eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten.

(2) Der Deichvogt lädt die Verbandsmitglieder durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 23 mit mindestens vierwöchiger Frist zur Ausschusswahl so rechtzeitig, dass die Wahl spätestens einen Monat vor Ablauf der Amtszeit des bestehenden Ausschusses abgeschlossen werden kann. Die Aufsichtsbehörde ist einzuladen Der Deichvogt leitet die Wahl.

(3) Jedes Verbandsmitglied hat das Recht, selbst oder durch einen Vertreter mitzustimmen. Der Deichvogt kann vom Vertreter eine schriftliche Vollmacht verlangen Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(4) Wählbar sind Verbandsmitglieder, die geschäftsfähig sind.

(5) Die Wahl des Ausschussmitglieder erfolgt durch Zuruf oder Zeichen; auf Verlangen von mindestens einem Zehntel der Anwesenden ist durch Stimmzettel zu wählen. Die Wahl in Blöcken ist zulässig, wenn dem nicht von mindestens einem Zehntel der Anwesenden widersprochen wird.

(6) Gewählt ist, wer die Mehrheit aller abgegebenen Stimmen erhält. Wenn im ersten Wahlgang niemand soviel Stimmen erhält, wird zwischen den beiden Personen, die die meisten Stimmen erhalten haben, erneut gewählt. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Deichvogt zu ziehende Los.

(7) Über die Wahl ist eine schriftliche Aufzeichnung anzufertigen, die von dem Deichvogt und einem Mitglied zu unterschreiben ist. Die Niederschrift muss mindestens den Ort und Tag der Versammlung sowie das Ergebnis der Wahlen beinhalten. Die Aufsichtbehörde erhält eine Ausfertigung der Niederschrift.

 

(WVG § 49 i.V.m. § 48)

 

§ 14

 

Amtszeit des Aussschusses

 

(1)   Die Amtszeit des Ausschusses beginnt am ersten Tag des auf die Wahl des zuletzt gewählten Deichgeschworenen folgenden Monats, jedoch frühestens am Tag nach Ablauf der Amtszeit des bisherigen Ausschusses. Die Amtszeit dauert fünf Jahre.

(2)   Wenn ein Deichgeschworener vor Ablauf der Amtszeit ausscheidet, kann für die restliche Dauer der Amtszeit ein Nachfolger nach § 13 neu gewählt werden.

(WVG § 48)

 

§ 15

 

Aufgaben des Aussschusses

Der  Ausschuss hat die ihm im Wasserverbandsgesetz, im Hamburgischen Gesetz zur Ausführung des Wasserverbandsgesetzes und in dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben, insbesondere hat er

  1. den Deichvogt sowie seine Stellvertreter zu wählen,
  2. den Haushaltsplan festzusetzen,
  3. die Entlastung des Deichvogtes sowie seiner Stellvertreter zu beschließen,
  4. den Deichvogt sowie seine Stellvertreter in allen wichtigen Geschäften zu beraten,
  5. über Anträge auf Änderung der Satzung zu beschließen,
  6. über Anträge auf Änderung des Plans zu beschließen,
  7. über die Zahlung von Aufwandsentschädigungen und deren Höhe zu entscheiden,
  8. soweit sie nicht in der Satzung vorgesehen sind,
  9. über die Beschäftigung neben- oder hauptamtlich tätiger Personen für den Verband
  10. einschließlich der Ausgestaltung der Beschäftigungsverhältnisse zu entscheiden und
  11. die für den bei der Baubehörde bestehenden Verwaltungsausschuss für den Hochwasserschutz zu benennenden Mitglieder vorzuschlagen.

(WVG § 49 i. V. m. § 47, HmbAGWVG)


 

§16

Sitzungen des Ausschusses, Beschlüsse

(1) Der Deichvogt lädt die Ausschussmitglieder und die Aufsichtsbehörde nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, mit mindestens zweiwöchiger Frist zu einer Sitzung des Ausschusses ein und teilt die Tagesordnung mit. In dringlichen Fällen bedarf es keiner Frist; in der Ladung ist darauf hinzuweisen.

(2) Der Deichvogt leitet die Sitzungen des Ausschusses; er hat kein Stimmrecht. Die Stellvertreter des Deichvogtes sind befugt, an den Ausschusssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

(3) Der Ausschuss bildet seinen Willen mit der Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

(4) Der Ausschuss ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend und alle rechtzeitig geladen sind. Duldet eine Angelegenheit keinen Aufschub oder ist sie bereits einmal wegen Beschlußunfähigkeit zurückgestellt worden, so ist der Ausschuss ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig, wenn darauf in der Ladung hingewiesen worden ist.

(5) Über die Ausschusssitzung hat der Deichvogt eine Niederschrift zu fertigen und zu verwahren; die Niederschrift ist vom Deichvogt und einem Mitglied des Ausschusses zu unterschreiben. Die Niederschrift muß mindestens enthalten:

1. den Ort und Tag der Sitzung,

2. eine Anwesenheitsliste,

3. die behandelten Gegenstände und die gestellten Anträge,

4. die gefassten Beschlüsse,

5. das Ergebnis von Wahlen.

Die Aufsichtsbehörde erhält eine Ausfertigung der Niederschrift. (WVG § 49 i. V. m. § 48)

 

§17

Pflichten der Ausschussmitglieder

Jeder Deichgeschworene hat den Vorstand als dessen Hilfskraft zu unterstützen, insbesondere

1. die ihm vom Vorstand erteilten Aufträge auszuführen und seinen Weisungen Folge zu leisten,

2. von ihm etwa festgestellte Mängel an den Hochwasserschutzanlagen dem Vorstand und der für die Unterhaltung zuständigen Dienststelle unverzüglich zu melden

 


III Abschnitt

Haushalt

§18

Haushalt, Rechnungslegung und Prüfung

Für den Haushalt, die Rechnungslegung und deren Prüfung gilt der erste Abschnitt des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Wasserverbandsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

(WVG V m HmbAGWVG)

 

IV. Abschnitt

Verfahrensvorschriften

§19

Deichwehr

Unabhängig von dem Recht der Wasserbehörde nach § 63 des Hamburgischen Wassergesetzes vom 20. Juni 1960 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 335) ist der Deichvogt nach Zustimmung der für die Deichverteidigungsorganisation Verantwortlichen oder bei Ausfall der Deichverteidigungsorganisation auch ohne Zustimmung berechtigt, noch nicht in Hilfsorganisationen tätige Verbandsmitglieder zu den Schutzarbeiten heranzuziehen und von ihnen die erforderlichen Arbeitsgeräte, Beförderungsmittel und Baustoffe abzufordern und gegebenenfalls her anschaffen zu lassen, wenn eine Hochwasserschutzanlage im Gebiet des Verbandes gefährdet ist.

 

§ 20

Anordnungsbefugnis

(1) Die Mitglieder des Verbandes, die auf Grund eines vom Mitglied abgeleiteten Rechts Nutzungsberechtigten der im Verbandsgebiet liegenden Flurstücke sowie deren Besitzer haben die auf Gesetz oder der Satzung beruhenden Anordnungen des Vorstandes oder des Deichvogtes, insbesondere die Anordnungen zum Schutze des Verbandsunternehmens, zu befolgen.

(2) Bei Gefahr im Verzug, oder wenn dem Verband oder einem Mitglied durch eine Verzögerung erhebliche Nachteile drohen, sind die Stellvertreter des Deichvogtes ebenfalls anordnungsbefugt; das gleiche gilt für Dienstkräfte jeweils für ihren Aufgabenbereich Dem Deichvogt ist unverzüglich über Grund und Art der Anordnung Mitteilung zu machen.

(WVG § 68)

§21

Zwang und Vollstreckung

Für Vollstreckungsakte des Verbandes gelten das Verwaltungsvollstreckungsgesetz

(VwVG) vom 13. März 1961 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite

79) und die dazu erlassenen Bestimmungen in ihrer jeweiligen Fassung.


§22

Rechtsbehelfe

(1) Gegen Verwaltungsakte des Verbandes kann Widerspruch eingelegt werden.

(2) Über Widerspruche entscheidet der Deichvogt.

(3) Für das Verfahren gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960 und die dazu erlassenen Bestimmungen in ihrer jeweiligen Fassung sowie das Hamburgische Verwaltungsverfahrensgesetz vom 9. November 1977 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 333, 402) in seiner jeweiligen Fassung.

(4) Soweit ein Widerspruchsverfahren erfolglos ist, werden hierfür gesondert Gebühren erhoben, deren Höhe der Ausschuss allgemein festsetzt.

§23

Bekanntmachungen

(1) Anordnungen und Mitteilungen sind denjenigen Mitgliedern bekannt zugeben, für die sie bestimmt sind. Anordnungen und Mitteilungen, die für alle Mitglieder bestimmt sind, kann der Deichvogt abweichend von Satz 1 durch Aushang nach Absatz 2 bekannt geben.

(2) Öffentliche Bekanntmachungen des Verbandes, die nur für Mitglieder bestimmt sind, hat der Deichvogt für den Verband zu unterzeichnen und durch Aushang im Ortsamt Wilhelmsburg, Mengestr. 19, 21107 Hamburg, bekannt zumachen; öffentliche Bekanntmachungen des Verbandes gegenüber Personen, die nicht Verbandsmitglieder sind, erfolgen im Amtlichen Anzeiger und außerdem in den Harburger An zeigen und Nachrichten. Für die öffentlichen Bekanntmachungen gilt im übrigen § 20 HmbAGWVG.

(WVG § 67, HmbAGWVG § 20)

 

V. Abschnitt

Allgemeines und abschließende Bestimmungen

§24

Dienstkräfte

(1) Der Verband kann für die Aufgaben der Haushaltsführung einen Kassenverwalter bestellen. Der Verband kann weitere Personen mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben betrauen, wenn dies erforderlich ist; er kann insbesondere auch einen Geschäftsführer bestellen. Die Wahrnehmung der Aufgaben erfolgt grundsätzlich ehrenhalber; gehen Art und Umfang der Tätigkeit über das übliche Maß ehrenhalber Tätigkeit hinaus, kann die Wahrnehmung der Aufgaben auch im Rahmen eines neben- oder hauptamtlichen Beschäftigungsverhältnisses erfolgen.

(2) Erfolgt die Wahrnehmung der Aufgaben des Verbandes ehrenamtlich, kann dafür eine angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Erfolgt die Wahrnehmung im Rahmen eines neben- oder hauptamtlichen Beschäftigungsverhältnisses, hat der Verband eine angemessene Vergütung zu zahlen und die einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Pflichten eines Arbeitgebers zu beachten.

(3) Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 trifft der Ausschuss, der Deichvogt setzt sie um. Der Deichvogt ist auch Dienstvorgesetzter.

§25

Aufsicht, zustimmungsbedürftige Geschäfte

(1) Der Verband steht unter der Rechtsaufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg.

(2) Der Verband bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde

1. zur unentgeltlichen Veräußerung von Vermögensgegenständen,

2. zur Veräußerung von Grundstücken und von grundstücksgleichen Rechten,

3. zur Veräußerung und zur wesentlichen Veränderung von Sachen, die einen besonderen wissenschaftlichen, geschichtlichen oder Kunstwert haben,

4. zur Aufnahme von Darlehen in jeder Höhe (Anleihen, Schuldscheindarlehen, anderem Kredit), mit Ausnahme von Kassenkrediten, wenn die Voraussetzungen von § 7 HmbAGWVG erfüllt sind,

5. zum Eintritt in Gesellschaften und andere Vereinigungen des Bürgerlichen Rechts,

6. zu Geschäften mit einem Mitglied des Vorstandes einschließlich der Vereinbarung von Vergütungen, soweit sie über die angemessene Aufwandsentschädigung hin ausgehen,

7. zur Gewährung von Darlehen und anderem Kredit an Mitglieder des Vorstandes und des Ausschusses und an Dienstkräfte des Verbandes,

8. zur Bestellung von Sicherheiten,

9. zur Übernahme von Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen,

10 zum Abschluss von Beschäftigungsverträgen mit neben- oder hauptamtlichen Dienstkräften, soweit die Grenze für eine geringfügige Beschäftigung überschritten wird.

(3) Die Zustimmung der Aufsichtsbehörde ist auch zu Rechtsgeschäften erforderlich, die einem der in Absatz 2 genannten Geschäfte wirtschaftlich gleichkommen.

(WVG § 72 und 75, HmbAGWVG § 7)

§26

Änderung der Satzung

(1) Für Beschlüsse des Ausschusses zur Änderung der Satzung genügt die Mehrheit der anwesenden Stimmen. Soll die Aufgabe des Verbandes geändert werden, bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen. Für Satzungsänderungen ist der Ausschuss ausnahmslos nur dann beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Ausschussmitglieder anwesend sind, im übrigen gilt für die Beschlußfassung § 17 der Satzung

(2) Die Änderung der Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Sie ist von der Aufsichtsbehörde nach Maßgabe von § 20 HmbAGWVG öffentlich bekannt zumachen. Ein Abdruck der amtlichen Bekanntmachung ist vom Vorsteher nach Maßgabe von § 23 der Satzung bekannt zumachen.

(WVG

§27

Inkrafttreten der Satzung, Übergangsregelung

(1) Diese Satzung tritt am Ersten des auf die Bekanntmachung folgenden Monats in

Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher geltende Satzung vom 18. November 1977

(Amtlicher Anzeiger Seite 1815) außer Kraft.

(2) Für den Ablauf der Amtszeiten sowie die Zusammensetzung des Ausschusses sind, soweit die Amtsverhältnisse bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestanden haben, die Vorschriften der bei der Wahl geltenden Satzung anzuwenden.

dvwb  | arend.keesenberg@dvwb.de